Das Ham­bur­gi­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) hat am heu­ti­gen Mitt­woch, den 13.05.2015 erklärt, dass es die Rege­lung im Ham­bur­gi­schen Poli­zei­recht*, die die Ein­rich­tung der sog. »Gefah­ren­ge­biete« inner­halb der Stadt regelt, für ver­fas­sungs­wid­rig hält.

In ein­ge­rich­te­ten Gefah­ren­ge­bie­ten darf die Polizei Per­so­nen kurz­fris­tig anhal­ten, befra­gen, ihre Iden­ti­tät fest­stel­len und mit­ge­führte Sachen in Augen­schein nehmen, »soweit auf Grund von kon­kre­ten Lage­er­kennt­nis­sen anzu­neh­men ist, dass in diesem Gebiet Straf­ta­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung began­gen werden und die Maß­nahme zur Ver­hü­tung der Straf­ta­ten erfor­der­lich ist.« Im kon­kre­ten Fall ging es um eine Bewoh­ne­rin des Schan­zen­vier­tels, die am 30.04.2011 ange­hal­ten, durch­sucht und anschlie­ßend bis 3.00 Uhr des Fol­ge­ta­ges in Gewahr­sam genom­men wurde. Das OVG hat die kon­krete Durch­su­chung der Pas­san­tin und ihre Iden­ti­täts­fest­stel­lung für rechts­wid­rig erklärt. Die vor­über­ge­hende Inge­wahrsam­nahme hatte bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Hamburg (VG) in erster Instanz kassiert.

Darüber hinaus hat das Gericht heute jedoch weitere, grund­sätz­li­che Aus­sa­gen zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit von Gefah­ren­ge­bie­ten getrof­fen. Die Ein­rich­tung der Gefah­ren­ge­biete stellen unter anderem einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­griff in das sog. Daten­schutz­grund­recht** dar.

Die Neue Libe­rale Hamburg begrüßt das heutige Urteil des OVG Hamburg aus­drück­lich. Die Ent­schei­dung greift sämt­li­che Beden­ken auf, die bereits im Wahl­kampf hierzu geäu­ßert wurden und bestä­tigt die Haltung unserer Partei. Hierzu erklärt der Lan­des­vor­sit­zende der Neuen Libe­ra­len Hamburg, Patric Urba­n­eck: »Eine weitere gericht­li­che Schlappe für den Ham­bur­ger Senat. Die mehr als deut­li­che Begrün­dung des OVG spricht Bände! Wir haben mit Nach­druck darauf hin­ge­wie­sen, dass Gefah­ren­ge­biete nicht nur poli­tisch unsin­nig, sondern auch rechts­wid­rig sind. Die Ent­schei­dung war also vor­her­zu­se­hen. Es kann nicht sein, dass Men­schen, die sich in den soge­nann­ten ›Gefah­ren­ge­bie­ten‹ auf­hal­ten, unter einen dif­fu­sen Gene­ral­ver­dacht gestellt und fak­tisch will­kür­lich über­prüft werden können. Das bedeu­tet nichts anderes als maxi­male Unfrei­heit und solche krassen Rechts­ver­let­zun­gen passen nicht in einen frei­heit­li­chen Rechts­staat. Ich bin gespannt, ob die Regie­rungs­ko­ali­tion jetzt endlich ein­sieht, dass wir so nicht mit den in Hamburg leben­den Men­schen umgehen können, oder ob jetzt ein juris­ti­sches Hin­ter­tür­chen für ein ›Gefah­ren­ge­biet light‹ gesucht wird.«

* Es handelt sich um § 4 Abs. 2 des Geset­zes über die Daten­ver­ar­bei­tung der Polizei (Hmb­PolDVG), das zum sog. »Poli­zei­recht« gezählt wird.

** Das Grund­recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung, auch als sog. »Daten­schutz­grund­recht« bekannt, wird in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert.