Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am heutigen Mittwoch, den 13.05.2015 erklärt, dass es die Regelung im Hamburgischen Polizeirecht*, die die Einrichtung der sog. »Gefahrengebiete« innerhalb der Stadt regelt, für verfassungswidrig hält.
In eingerichteten Gefahrengebieten darf die Polizei Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, »soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.« Im konkreten Fall ging es um eine Bewohnerin des Schanzenviertels, die am 30.04.2011 angehalten, durchsucht und anschließend bis 3.00 Uhr des Folgetages in Gewahrsam genommen wurde. Das OVG hat die konkrete Durchsuchung der Passantin und ihre Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt. Die vorübergehende Ingewahrsamnahme hatte bereits das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) in erster Instanz kassiert.
Darüber hinaus hat das Gericht heute jedoch weitere, grundsätzliche Aussagen zur Verfassungswidrigkeit von Gefahrengebieten getroffen. Die Einrichtung der Gefahrengebiete stellen unter anderem einen unverhältnismäßigen Eingriff in das sog. Datenschutzgrundrecht** dar.
Die Neue Liberale Hamburg begrüßt das heutige Urteil des OVG Hamburg ausdrücklich. Die Entscheidung greift sämtliche Bedenken auf, die bereits im Wahlkampf hierzu geäußert wurden und bestätigt die Haltung unserer Partei. Hierzu erklärt der Landesvorsitzende der Neuen Liberalen Hamburg, Patric Urbaneck: »Eine weitere gerichtliche Schlappe für den Hamburger Senat. Die mehr als deutliche Begründung des OVG spricht Bände! Wir haben mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass Gefahrengebiete nicht nur politisch unsinnig, sondern auch rechtswidrig sind. Die Entscheidung war also vorherzusehen. Es kann nicht sein, dass Menschen, die sich in den sogenannten ›Gefahrengebieten‹ aufhalten, unter einen diffusen Generalverdacht gestellt und faktisch willkürlich überprüft werden können. Das bedeutet nichts anderes als maximale Unfreiheit und solche krassen Rechtsverletzungen passen nicht in einen freiheitlichen Rechtsstaat. Ich bin gespannt, ob die Regierungskoalition jetzt endlich einsieht, dass wir so nicht mit den in Hamburg lebenden Menschen umgehen können, oder ob jetzt ein juristisches Hintertürchen für ein ›Gefahrengebiet light‹ gesucht wird.«
* Es handelt sich um § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG), das zum sog. »Polizeirecht« gezählt wird.
** Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, auch als sog. »Datenschutzgrundrecht« bekannt, wird in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert.